§ 1 Name und Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Dr. Joachim und Hanna Schmidt Stiftung für Umwelt und Verkehr“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Ilsede.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft. Dabei ist sie in der Auswahl der ausführenden Personen und Institutionen frei, denen sie Aufträge erteilt und Mittel zur Verfügung stellt, soweit dies sich im
Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen bewegt
(2) Die Stiftung verfolgt den Zweck, die Konflikte zwischen der Schaffung, Erhaltung und dem Ausbau von Verkehrsinfrastrukturen, insbesondere des Straßenbaus, und den Erfordernissen zur Erhaltung einer intakten Natur darzustellen und im Sinne einer umweltgerechteren Verkehrspolitik zu wirken.
(3) Die Entwicklung und Förderung neuer Verkehrsstrategien aus interdisziplinärer Sicht und die Vorstellung neuartiger wissenschaftlicher Lösungsmodelle zur Begrenzung des Umweltschadens durch den Verkehr soll der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sein.
(4) Die Stiftung versteht sich nicht als politik- und interessengebundene Institution und fördert keine entsprechenden Projekte.
(5) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Veranstaltung von Seminaren und Symposien,
b) die Unterstützung von Forschungsvorhaben und
c) die Förderung wissenschaftlicher Publikationen
zu der Thematik Umwelt und Verkehr im oben genannten Sinne.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder der Stiftungsorgane dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stiftung ist ferner berechtigt, ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Hierunter ist auch die Zuführung von Stiftungsmitteln zu einer Rücklage zu verstehen. Die Höhe der Rücklage ist danach zu bemessen, dass mindestens mehr als die Hälfte der Erträge des Vermögens der Stiftung laufend für gemeinnützige Zwecke verwendet wird und die Stiftung sich jeweils nur insoweit an Kapitalerhöhungen beteiligt, als Bezugsrechte auf sie entfallen.
(4) Sofern im Einzelfall aus besonderer Veranlassung eine höhere Rücklage erforderlich ist, darf diese nur gebildet werden, wenn die zuständige Finanzbehörde bestätigt hat, dass hierdurch die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Stiftungsmittel, Stiftungsgenuss
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
§ 5 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung (Grundstockvermögen) beträgt Euro 1.700.000,00.
(2) Der Ertrag des Stiftungsvermögens besteht aus den Zins- und Dividendenerträgen des Grundstockvermögens. Für den Fall einer Veräußerung von Teilen des Grundstockvermögens tritt an dessen Stelle der Verkaufserlös.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand,
b) die Familienversammlung.
(2) Die Stiftung kann einen Beirat haben.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei oder vier Personen, davon (vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 Satz 6 bis 12) einem Angehörigen der Familie Dr. Schmidt (familienangehöriges Vorstandsmitglied). Als Angehörige der Familie Dr. Schmidt gelten der Stifter, Herr Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Joachim Schmidt, seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Abkömmlinge der Stifter.
(2) Die nichtfamilienangehörigen Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand auf Vorschlag des familienangehörigen Vorstandsmitglieds für eine Amtszeit von drei Jahren hinzugewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das ausscheidende Vorstandsmitglied hat bei seiner Wiederwahl/Wahl des nachfolgenden Vorstandsmitglieds kein Stimmrecht, nimmt aber bezüglich der Wiederwahl/Wahl eines Nachfolgers eines anderen Vorstandsmitglieds, dessen Amtszeit zeitgleich abläuft, an der Abstimmung teil.
(3) Scheidet das familienangehörige Vorstandsmitglied aus, so wählt die Familienversammlung auf Vorschlag des ausscheidenden familienangehörigen Vorstandsmitglieds aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen das neue familienangehörige Vorstandsmitglied. Macht das ausscheidende Vorstandsmitglied keinen Vorschlag oder findet sein Vorschlag keine Mehrheit, so kann sich jeder Teilnehmer der Versammlung in einem zweiten Wahlgang selbst zur Wahl stellen. Stellen sich mehrere Familienangehörige zur Wahl, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Stellt sich nur ein Familienangehöriger zur Wahl, bedarf er der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stellt sich kein Familienangehöriger zur Wahl oder erhält keiner die erforderliche Anzahl der Stimmen, ist im Abstand von vier bis sechs Wochen eine weitere Familienversammlung einzuberufen. Wird auch in der zweiten Versammlung nach den für den zweiten Wahlgang geltenden Regeln kein familienangehöriges Vorstandsmitglied gewählt, so ist im Abstand von vier bis sechs Wochen eine dritte Versammlung einzuberufen. In dieser ist ein Nichtfamilienangehöriger für eine Amtszeit von 5 Jahren anstelle des familienangehörigen Vorstandsmitglieds zu wählen, wobei jeder Familienangehörige das Vorschlagsrecht hat. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Steht nur ein Nichtfamilienangehöriger zur Wahl, bedarf er der Mehrheit der abgegeben Stimmen. Erhält kein Nichtfamilienangehöriger die erforderliche Anzahl der Stimmen, ist ein erneuter Wahlgang durchzuführen, bis ein Nichtfamilienangehöriger gewählt ist. Der gewählte Nichtfamilienangehörige nimmt für die Dauer seiner Amtszeit die Rechte und Pflichten des familienangehörigen Vorstandsmitglieds wahr. Zum Ende seiner Amtszeit ist erneut eine Familienversammlung zur Wahl eines familienangehörigen Vorstandsmitglieds einzuberufen, für die die vorstehenden Sätze 1 bis 11 entsprechend gelten.
(4) Das familienangehörige Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand aus mit dem Erreichen des 70. Lebensjahres, durch Rücktritt oder Tod. Die Familienversammlung kann auf Antrag des familienangehörigen Vorstandsmitglieds die Altersgrenze im Einzelfall mit der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen auf das 75. Lebensjahr erhöhen.
(5) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Gesamtvertretungsbefugnis.
(6) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und Organe für die Buchhaltung und für die Geschäftsführung bestellen und Honorarvereinbarungen mit ihnen treffen.
(7) Einzelgeschäftsführungsbefugnis besteht im übrigen im Rahmen der Geschäftsordnung und nur, soweit nicht genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte wahrgenommen wer den oder nicht Aufgaben aus dem Stiftungszweck beschlossen werden. Bei gemeinsamer Handlung gelten diese Beschränkungen nicht.
(8) Der Stiftungsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen.
(9) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Besteht der Vorstand aus vier Mitgliedern, so verfügt das familienangehörige Vorstandsmitglied über zwei Stimmen, andernfalls – wie die nichtfamilienangehörigen Vorstandsmitglieder – über eine Stimme.
§ 8 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat bestellen.
(2) Der Beirat berät den Stiftungsvorstand in allen wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er soll hierzu dem Stiftungsvorstand Vorschläge für im Rahmen des Stiftungszweckes liegende Vorhaben unterbreiten.
(3) Der Stiftungsvorstand kann dem Beirat nach dessen Anhörung eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
§ 9 Familienversammlung
(1) Mitglied der Familienversammlung sind alle volljährigen gemeinsamen Abkömmlinge des Stifterehepaares Dr. Joachim und Johanna Schmidt.
(2) Der Vorstand erteilt den Mitgliedern der Familienversammlung jährlich innerhalb von drei Monaten nach dem Schluss des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
(3) Die Familienversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds der Familienversammlung das familienangehörige Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abberufen, wenn
a) der Vorstand eine wesentliche Änderung des Stiftungszwecks beschlossen hat,
b) auf Grund eines schuldhaften Verhaltens des familienangehörigen Vorstandsmitglieds die Auflösung der Stiftung droht oder
c) das familienangehörige Vorstandsmitglied aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben.
Bei der Abstimmung über die Abberufung des familienangehörigen Vorstandsmitglieds hat das familienangehörige Vorstandsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt wird, kein Stimmrecht.
(4) Die Einladungen zu den Familienversammlungen erfolgen schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen durch das familienangehörige Vorstandsmitglied, ersatzweise durch die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Familienversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Familienversammlung ist einzuberufen,
a) zur Neuwahl des familienangehörigen Vorstandsmitglieds (§ 7 Abs. 3),
b) wenn mindestens zwei Mitglieder der Familienversammlung dies verlangen.
Das familienangehörige Vorstandsmitglied kann darüber hinaus zu weiteren Familienversammlungen einladen.
§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, der Familienversammlung und des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch Ersatz ihrer baren Aufwendungen.
§ 11 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung
(1) Anträge auf Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind nur bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zulässig.
Beschlüsse des Vorstandes im Sinne dieses Absatzes einschließlich aller sonstigen Satzungsänderungen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des Vorstandes.
(2) Ein Antrag des Vorstandes auf Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sowie ein Beschluss des Vorstandes über die Änderung des Stiftungszweckes oder einer Bestimmung der Satzung, die die Familienversammlung betrifft, bedarf der Genehmigung durch die Familienversammlung. Die Familienversammlung beschließt über die Genehmigung
a) im Fall der Änderung des Stiftungszweckes durch Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen,
b) im übrigen mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(3) Im Fall der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt der Vorstand nach Anhörung der Familienversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, welchen von den nachfolgend aufgef&uu ml;hrten gemeinnützigen Stiftungen und Vereinen (private Körperschaften) das verbleibende Stiftungsvermögen als Zuwendung in das Vermögen zu welchem Anteil anfallen soll:
a) Umweltstiftung WWF Deutschland,
b) Zoologische Gesellschaft Frankfurt von 1858 e. V.,
c) Greenpeace e. V. Deutschland,
d) Naturschutzbund Deutschland e. V.,
e) BUND e. V.
Dabei soll die Zuwendung in das Vermögen der privaten gemeinnützigen Körperschaft erfolgen und mit der Auflage versehen werden, die Erträgnisse aus dem übertragenen Stiftungsvermögen für den strengen Naturschutz zu verwenden. Die Übertragung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen. Wird die Zustimmung versagt, hat der Vorstand nach Anhörung der Familienversammlung eine Neubestimmung vorzunehmen, für die wiederum das Vorstehende gilt.
(4) Nur, wenn eine gemeinnützige private Körperschaft nicht gewonnen werden kann, die das Vermögen für Zwecke des strengen Naturschutzes zu verwenden bereit ist, darf das Vermögen auf eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts für die steuerbegünstigten Zwecke des § 2 übertragen werden.
(5) Anträge auf Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsvorschriften
(1) Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft, Gleichzeitig tritt die bisherige Stiftungssatzung vom 10.06.1992, geändert durch die am 15.02.1994 vom Stiftungsvorstand beschlossene Sitzverlegung, außer Kraft.
(2) Bis zur Neuwahl der nichtfamilienangehörigen Vorstandsmitglieder durch den bestehenden Vorstand besteht der Vorstand abweichend von amp;sect; 7 Abs. 1 aus fünf Personen, davon zwei Familienangehörigen. Für die erstmalige Neuwahl des Vorstands gilt die Beschränkung des § 7 Abs. 2 Satz 3 nicht.
(3) Erstes familienangehöriges Vorstandsmitglied nach § 7 Abs. 1 ist Andor Szlovak. Sollte Andor Szlovak vor dem 1. Januar 2029 aus dem Vorstand ausscheiden, so findet abweichend von § 7 Abs. 3 keine Wahl durch die Familienversammlung statt, sondern Alexander Szlovak tritt als familienangehöriges Vorstandsmitglied in den Vorstand ein.